Gemeindevertreter*innen

Die Gemeindevertretung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. Sie ist als kommunale Volksvertretung für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Diese grundlegende Bestimmung müssen sich die Mitglieder einer Gemeindevertretung, gerade auch bei Zuständigkeitsproblemen, immer wieder vor Augen führen. Ein Rollenverständnis als reine “Abnicker“ ist mit dieser gesetzlichen Aufgabenbestimmung nicht zu vereinbaren. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder einer Gemeindevertretung haben in allen Gemeindeangelegenheiten umfassende Mitwirkungs- und Kontrollrechte (§ 29 Kommunalverfassung). Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben ihnen aus der Mitgliedschaft erwachsene Pflichten zu erfüllen u. a. an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilzunehmen (§ 31 Kommunalverfassung). An Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden. Die Gemeindevertreter*innen beschließen in der Gemeindevertreterversammlung über Angelegenheiten der Gemeinde, besonders den Haushaltsplan. Sie stellen die Arbeitsrichtlinien für die Verwaltung auf und kontrollieren sie. Die Erwartungen der Menschen vor Ort an ihre Gemeindevertreter*innen sind hoch. Ob Müllentsorgung, Straßenausbau oder Kitaversorgung - die kommunalen Vertreter*innen entscheiden darüber mit, wofür das Geld der Kommune ausgegeben werden soll. Sie arbeiten in der Regel ehrenamtlich und erhalten dafür eine kleine Aufwandsentschädigung. Ihre Pflichten sind umfangreich - aber auch ihre Rechte. Welche das sind, steht in der brandenburgischen Kommunalverfassung in den Paragrafen 30 und 31. Einige Aufgaben haben eigene amtliche Namen, mit denen bestimmte Pflichten einhergehen wie zum Beispiel die Mitwirkungspflicht oder die Haftungspflicht.
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